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Die Parkscheibe

18.08.2017 | FAHRSCHUL-NEWSDie Parkscheibe

In manchen Dingen verstehen die Behörden in Deutschland einfach überhaupt keinen Spaß: So zum Beispiel in Sachen Parkplätze mit zeitlich begrenzter Nutzungsdauer. Hier kommt gleich eine ganze Reihe von Regeln zum Tragen, für die allesamt die Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Art „Bedienungsanleitung“ zur Verfügung stellt.

Wichtigster Anwendungshinweis: Ein Parkschein muss „am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein.“ Selbst für den Fall eines defekten Gerätes findet sich hier eine Lösung: „Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, so darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden“.

Für diesen und den weiteren Fall, dass die Benutzung einer Parkscheibe per Verkehrszeichen direkt vorgeschrieben ist, wird sogar beschrieben, wie das blauweiße Instrument einzustellen und zu verwenden ist: Vor dem Verlassen des Fahrzeugs muss der Fahrzeugführer sicherstellen, dass die Parkscheibe – wie ein Parkschein – „von außen gut lesbar“ ist „und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.“ Wer hier zu großzügig einstellt – sei es, um die eigene Parkzeit ein wenig zu verlängern, oder einfach aus Unaufmerksamkeit oder Vergesslichkeit – wird dafür mit einem Bußgeld bestraft.

 

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